Das Feuerlöschwesen in Sudweyhe vor 1902
Auszug aus: SUDWEYHE - Ein
Beitrag zur Geschichte eines Dorfes im Alten Amt Syke - von Heinrich Esdohr,
Bassum.
"Wenn vor
Einführung der Feuerspritze (etwa um 1800) ein Bauernhaus mit seinem Fachwerk
und Strohdach brannte, das noch dazu im Herbst unter seinem Dache fast die
gesamte Ernte barg, war jeder Löschversuch vergeblich, und es galt nur, das
nackte Leben und darüber hinaus noch etwas persönliche Habe und das Vieh zu
retten. In den für Feuersbrünsten erlassenen gesetzlichen Bestimmungen war man
auch in erster Linie darauf bedacht, einen Brand zu verhüten. In einem Auzug aus
den gemeinen Rechten und Landesverordnungen für den Landmann des Churfürstentums
Braunschweig-Lüneburg, Zellingschen Teiles, und der Grafschaft Hoya von 1803 ist
über Feuersbrünste und deren Verhütung folgendes gesagt:
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Bei
entsprechender Feuersbrunst muß jeder männliche Einwohner mit Aexten,
Mistgabeln und Feuereymern bei dem Feuer sich einfinden, und den Befehlen
sowohl der Obrigkeit, als derjenigen, welche zur Aufsícht bestellt sind,
gehorsam seyn, bey Strafe des Karreschiebens.
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Alle Zäune, Scheuren und Koven, wodurch das
Feuer weiter gehen kann, müssen umgehauen und niedergerissen werden. Auch das
im Brande stehende Gebäude soll dergestalt niedergerissen werden, daß die
Eckständer umgehauen und mit Ketten angezogen werden, damit das Hauß mit dem
vollen Dache einschießen kann.
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Wer von den zum Feuerlöschen mitgebrachten
Geräthschaften ein oder mehere Stücke entwendet, soll mit Karrenschieben
bestraft werden.
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Wer bei
entstandener Feuersbrunst überführt wird, daß durch sein Verschulden oder
seine Nachlässigkeit das Feuer entstanden sey, soll nicht nur allen Schaden,
soweit sein Vermögen reicht, ersetzen, sondern auch überdem mit
unerbitterlicher Leibesstrafe belegt werden.
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An
allen des Feuers halben gefährlichen Orten, insonderheit aber in den Scheunen
und Ställen, auf den Höfen, wo Torf, Heu, Stroh und dergleichen brennbare
Sachen liegen, ist das Tabackrauchen bey 4 Rthlr. Strafe verboten, wovon dem
Denuncianten die Hälfte zufällt.
Ist aber auch ein Unglück entstanden, so soll der Täter mit der Karre, oder
dem Zuchthause bestraft werden.
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In den
Stuben und anderen Orten, wenn selbige nicht gleich feuergefährlich sind, soll
gleichwohl nicht ohne Kapsel geraucht werden, bey Zwey Rthlr. Strafe, wovon
der Denunciant die Hälfte erhält. Auch das Rauchen in und bey dem Bette ist
bey nachdrücklicher Strafe verboten.
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Wer bey
dem Anfahren, Auf- und Abladen des Torfs Taback raucht, soll mit 24stündigem
Gefängnis bestraft werden und wer Torf in die Stadt bringt und bey dem Abladen
des Torfs raucht, soll überdem des Kaufgeldes verlustigt seyn.
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Kein
Dienstbote soll sich eines Topfkohlenfeuers mit oder ohne Deckel bedienen, bey
14tägiger Gefängnisstrafe bey Wasser und Brod, der Hauswirth aber, der
sollches leidet, oder dessen Frau oder Kinder darüber betroffen werden, mit
Gelde oder Gefängnis scharf bestraft werden.
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Ferner
ist verboten, Flachs oder Hanf in Back- oder andere Oefen zu trocknen, oder
bey Feuer und Licht, wenn gleich solches in einer Leuchte verschlossen ist, zu
bearbeiten, und sollen sowohl diejenigen, welche solches gethan haben und
überführt werden, als auch diejenigen, die solches nicht verhindert haben,
wenn kein Schaden dadurch geschehen, mit Gefängnis bestraft und dem
Denuncianten 18 mgr. zu bezahlen angehalten, wenn aber ein wirkliches Feuer
dadurch entstanden, mit Karreschieben oder Zuchthaus bestraft werden.
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Auch
das Dreschen bey einem Kreusel oder einer offenen Leuchte ist bey Fünf Rthlr.
Strafe verboten, sondern es soll eine zugemachte und wohl verschloßene Leuchte
dabey gebraucht und solche an einem unschädlichen Orte aufgehängt werden.
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Weil
auch die Erfahrung gelehrt hat, daß die auf dem Ofen getrockneten Cichorien
leicht sich entzünden, so sollen bey Zwey Rthlr. Strafe auf dem Ofen kein
Cichorien getrocknet werden.
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Wer bey
Verlöbnissen, Hochzeiten und anderen Gelagen, oder auf das Neujahr mit
Feuergewehr schießt, oder auch nur Feuergewehr bey solchen Gelegenheiten bey
sich trägt, soll nicht nur des Gewehrs verlustigt seyn und solche dem
Denuncianten zufallen, sondern auch mit dreytägigem Gefängniß bestraft werden.
Wenn die Obrigkeit dergleichen verbotene Schießen ungestraft hingehen läßt, so
soll die Obrigkeit gestraft werden.
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Jeder
antretende neue Hauswirth ist schuldig, einen ledernen Feuereymer
anzuschaffen, welche mit den schon vorhandenen Feuergeräthschaften an einem
sicheren Orth verwahret werden sollen."
Die angeführten Vorschriften
zeigen, daß der größere Teil auf die Verhütung eines Brandes gerichtet ist. War
aber ein Feuer entstanden, dann kam es nur darauf an, dieses auf seinen Herd zu
beschränken, indem das brennende Haus möglichst schnell mit Feuerhaken, Äxten
und Ketten zum Einsturz gebracht wurde, um den Funkenflug zu verringern, der
weitere Gebäude in der Nachbarschaft gefährdete.
Selbst die ersten Feuerspritzen mit ihrer geringen Wurfweite brachten noch keine
wesentliche Hilfe, und mußten sich vornehmlich darauf beschränken, Nachbarhäuser
gegen Funkenflug zu schützen.
In Sudweyhe wurde die erste Feuerspritze wahrscheinlich um 1804/05 angeschafft.
Den Akten des Gemeindearchivs wird entnommen, daß bei einer Verhandlung über
Bauernschaftsangelegenheiten am 20. Dezember 1803 im Hause des Bauermeisters
Fröhlke in Sudweyhe in Anwesenheit des Amtmanns Hinze in Syke auch der Vorschlag
des Amtes betr. Anschaffung einer Feuerspritze und ihre Kostendeckung erörtert
wurde. Die erste Spritze war noch eine einfache Druckspritze. Das Wasser wurde
derselben noch durch die in jedem Hause vorhandenen ledernen Eimer zugeführt,
indem man eine lange Eimerkette bis zum nächsten Wasserloch oder der für Brände
angelegten "Notkuhlen" bildete.
Rund 80 Jahre hat diese Spritze ihren Dienst tun müssen, bis verbesserte
Spritzen erfunden wurden. Am 23.1.1884 beauftragte die Gemeinde den
Spritzenfabrikanten G.F. Fiedler in Nienburg, die Sudweyher Feuerspritze mit
einer Saugvorrichtung zu versehen, wodurch die Wasserzuführung durch Feuereimer
überflüssig wurde. Diese Saugvorrichtung sollte eine Wurfweite von 17 Metern
haben und 250 Liter Wasser in der Minute liefern. Das war schon eine wesentliche
Verbesserung, aber immer noch primitiv im Vergleich zu den heutigen
Löschgeräten.
Wegen der besonders gefährdeten Strohdachhäusern ging man mit der Zeit immer
mehr dazu über, Neubauten mit massiven Mauern und Ziegeldach zu errichten. Das
erste Haus dieser Bauart wird das 1843 errichtete Organisten- und Schulhaus
sein. Alle übrigen Häuser im Dorfe hatten bis nach 1870 noch ein Strohdach.
Als auch in Sudweyhe am 7. August 1874 durch mit Zündhölzern spielende Kinder
eine große Feuersbrunst verursacht wurde, wodurch die Bauernhäuser von drei
Vollmeierhöfen und einer Halbmeierstelle sowie 12 Kötner- und Brinksitzerstellen
vernichtet wurden, war dieses auch der Anfang vom Untergang der altvertrauten
strohgedeckten Bauernhäuser in unserem Dorfe, denn alle nach diesem Brand wieder
aufgebauten Häuser wurden mit massiven Mauern und Ziegeldach errichtet"
Wie H. Esdohr im vorstehenden Bericht schon erwähnt, gab es in früheren Jahren
schon Feuerordnungen und in den Gemeinden zum Teil auch schon Spritzen. Das ist
auch nochmals in einer letzten Verordnung des Königs von Hannover, Georg V.,
festgelegt, die vom 14.11.1865 datiert und wonach jede Gemeinde verpflichtet
war, die zur Feuerlöschung erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu
unterhalten. Jeder männliche Einwohner war danach auch zur Hilfeleistung bei
Bränden im Gemeindebezirk verpflichtet, ausgenommen Personen unter 18 und über
60 Jahren, körperlich und geistig Unfähige sowie Ärzte, Geistliche und Personen,
die durch öffentlichen Dienst behindert sind.
Die zur Bedienung der Spritzen und sonstigen Löschgeräte erforderliche
Mannschaft war nach näherer, von der Obrigkeit zu erteilenden Anweisung von der
Gemeinde auszuwählen. Die Dauer des Dienstes war in der Regel dreijährig und
unentgeldlich zu versehen.
Auch in Sudweyhe hat sicherlich eine solche, von der Gemeinde dazu verpflichtete
Mannschaft bestanden, denn im Jahre 1869 - so berichtet H. Esdohr gleichfalls im
vorher erwähnten Beitrag - faßte die Gemeinde Sudweyhe den Beschluß, für die
Spritzenleute Röcke und einen Hut zu liefern. Hierzu kaufte man von der Witwe
Klocke, die sich vom Spinnen ernährte, 30 Ellen Dullakenzeug (starkes
Leinenzeug). Die Anfertigung übernahm der Schneider J.H. Warneke.
Zu erwähnen ist noch, daß die landschaftlichen Brandkassen zur Förderung des
Feuerlöschwesens alljährlich Beihilfen zur Anschaffung von Feuerlöschgeräten
unter die Gemeinden verteilte, so die Landschaftliche Brandkasse zu Hannover
aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1865 einen Betrag von 3000 Talern
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